Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Ausführung von Arbeiten betreffend der Dichtigkeitskontrolle oder Aufspürung von Undichtigkeiten an Dächern (Leckortung) („Arbeiten“) welche die NIS – Nordic Industrial Services GmbH („NIS”) im Auftrag des Kunden („Kunden“) ausführt. Soweit die Regelungen in diesen AGB im Widerspruch zu dem individuellen Vertragsdokument stehen, zu dem diese AGB gefügt sind, gilt das individuelle Vertragsdokument.

1. Zeiten

Die Arbeiten sind innerhalb der schriftlich vereinbarten Zeiten auszuführen („Lieferzeit“). NIS hat den Kunden ohne Verzug zu informieren, wenn anzunehmen ist, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Soweit Verzug eintritt, haben die Parteien innerhalb angemessener Frist eine neue Lieferzeit zu vereinbaren. Der Kunde hat nur dann das Recht zur Kündigung des Vertrags, wenn der Verzug für den Kunden einen nicht unwesentlichen Nachteil mit sich führt und der Verzug nicht Folge von Force Majeure (Höhere Gewalt) oder einer Handlung oder Unterlassung des Kunden ist. Bei Lieferverzug hat der Kunde nur dann das Recht auf Schadenersatz, wenn die Parteien dies schriftlich und besonders vereinbart haben. Die NIS hat das Recht, die Leistung zurückzuhalten, wenn die NIS hinreichend Anlass dazu hat, die Zahlungsfähigkeit des Kunden zu bezweifeln. Die NIS ist jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde auf Anforderung Vorschuss leistet oder eine nach NIS Beurteilung angemessene Sicherheit stellt.

2. Zahlung ohne Factoring

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, hat der Kunde Zahlungen spätestens 30 Tage nach dem Datum der Rechnung zu leisten. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen i.H.v. 10% p.a. zu zahlen und hat NIS weiterhin das Recht, die Leistung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern. Währt der Zahlungsverzug länger als drei Monate, hat NIS das Recht, der Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde hat gegenüber dem Vergütungsanspruch der NIS kein Aufrechnungsrecht.

3. Zahlung mit Factoring

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Technische Dokumentation

Nach Ausführung der Dienstleistung hat die NIS ein Besichtigungsprotokoll mit den Messergebnissen anzufertigen. Das Protokoll ist dem Kunden sobald als für NIS möglich auszuhändigen. Sämtliche technische Dokumentation, die im Zusammenhang mit den Arbeiten oder als deren Resultat an den Kunden vor oder nach der Durchführung der Arbeiten ausgehändigt wurde, ist und bleibt Eigentum der NIS. Solche Dokumentation darf nicht ohne Zustimmung der NIS zu anderen Zwecken, als den bei Übergabe an den Kunden vorgesehenen, verwendet, bzw. kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

5. Abbestellung / Stornierung

Der Kunde hat das Recht, die Arbeiten bis spätestens fünf (5) Werktagen vor Beginn deren Ausführung abzubestellen. Bei späterer Abbestellung stellt die NIS eine Stornogebühr i.H.v. 50% der ursprünglichen Vergütung in Rechnung.

6. Verpflichtungen des Kunden

Um die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde dazu, NIS vollen und unbehinderten Zugang zu den aktuellen Dachpartien zu gewähren. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, dafür zu sorgen, dass die Dachpartien frei sind von: Gegenständen, Laub, Ästen, Gerätschaften und anderen Objekten, die die Ausführung der Arbeiten behindern können.
Vor der Lieferzeit übersendet NIS eine Checkliste an den Kunden mit auszuführenden vorbereitenden Maßnahmen und vom Kunden bereitzuhaltenden Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln (wie z.B. einen Wasseranschluss bis Dachoberkannte). Die Checkliste ist ausgefüllt spätestens zwei Tage vor dem Lieferzeitpunkt wieder zurückzusenden. Sollten die Maßnahmen gemäß der Checkliste nicht rechtzeitig ausgeführt sein und kann die NIS aus diesem Grund nicht mit der Ausführung der Arbeiten beginnen, hat NIS das Recht, dem Kunden einen Betrag von EUR 75,00 zzgl. USt pro angefangener Verspätungsstunde in Rechnung zu stellen, bis zu einem Höchstbetrag von 50% des vereinbarten Entgelts. Die NIS ist nicht verantwortlich für solche Teile des Daches, an denen die Arbeiten nicht ausgeführt werden können, weil Maßnahmen nach der Checkliste nicht ausgeführt wurden, bzw. weil keine freier Zugang besteht oder die Arbeiten nach BGR 198/199 zu unsicher erscheinen.

7. Arbeitssicherheit

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das aktuelle Dach mit korrekt montierten Absturzsicherungen oder anderen notwendigen Anordnungen (z.B. Einzelanschlagpunkte ausgestattet ist, damit Dacharbeiten sicher im Einklang mit der jeweils geltenden Gesetzgebung hinsichtlich Arbeitsplatzsicherheit ausgeführt werden können. Weiterhin ist der Kunde verantwortlich dafür, dass korrekt montierte Fallsicherungen vorhanden sind, damit sich die Angestellten der NIS mithilfe von PSA/gA oder anderen Schutzausrüstungen durch Einklinken sichern können, wenn sie die Arbeiten ausführen. Die NIS ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten auf solchen Flächen auszuführen, die eine Fallsicherung erfordern, diese aber nicht vorhandensind und damit die Arbeiten nicht sicher ausgeführt werden können.

8. Mängel

Die NIS hat die Arbeiten fachmäßig auszuführen. Die Arbeiten sind nur dann als mangelhaft zu betrachten, wenn sie von den schriftlichen Garantien der NIS abweichen, die die NIS vor oder bei der Bestellung der Arbeiten abgegeben hat, oder von dem was ausdrücklich aus diesen AGBs hervorgeht. Die NIS haftet nur dafür, dass die Messergebnisse bei Ausführung der Arbeiten korrekt sind. Die NIS kann jedoch nicht garantieren, dass sämtliche Undichten entdeckt werden und ist auch nicht für Undichten verantwortlich, die nach der Messung entstehen könnten. Sind die erbrachten Arbeiten mangelhaft, ist die NIS, nach eigener Wahl, verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen, die Arbeiten neu zu erbringen, oder einen dem Wert des Mangels entsprechenden Abzug am Entgelt vorzunehmen. Die NIS ist für Mängel nur verantwortlich, soweit diese sich innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der Arbeiten zeigen. NIS haftet für Mängel nur in dem oben in diesem Punkt angegebenen Umfang. Der Kunde hat Mängel innerhalb von zwei Wochen nachdem der Kunde den Mangel entdeckt hat, oder entdecken hätte können, anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese rechtzeitige Anzeige, verliert er seine Rechte wegen Mängeln der Dienstleistung. Die NIS ist für Mängel nur gegenüber dem Kunden, nicht aber gegenüber Dritten verantwortlich.

9. Durch die Dienstleistung verursachte Schäden

Die NIS haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, bzw. Folgeschäden, die durch die Dienstleistung verursacht werden. NIS haftet weiterhin nicht für Sachschäden die dadurch auftreten, dass Schmutz und organisches Material in eventuellen Undichtigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten beseitigt wird. Der Kunde hat NIS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als das die NIS gemäß dem oben Genanntem für Schäden nicht haftet. Sollte ein Dritter einen Anspruch gegen den Kunden geltend machen, bezüglich eines in diesem Punkt beschriebenen Schadens, hat der Kunde die NIS sofort darüber zu unterrichten; andernfalls verliert der Kunde sämtliche Rechte bezüglich eines Mangels gegenüber der NIS.

10. Immaterialgüterrechte („IMR“)

Die NIS, oder der Dritte, dem die IMR bezüglich der Arbeiten zustehen, bleiben Eigentümer solcher Rechte. Soweit der NIS bekannt, werden durch die Arbeiten nicht die IMR Dritter verletzt. Die NIS haftet ferner nicht für eventuelle Verletzungen IMR Dritter.

11. Haftungsbegrenzung

Die NIS haftet nicht für indirekte und Folgeschäden. Diese Begrenzung umfasst u.a. materielle Schäden, Produktionsausfall, Gewinnwegfall oder anderen wirtschaftlichen Folgeverlust. Die Haftung der NIS ist in jedem Falle begrenzt auf die von der NIS an den Kunden in Rechnung gestellte Vergütung.

12. Force majeure / Höhere Gewalt

Die NIS ist nicht verantwortlich für Schlecht-, Nicht- oder verspätete Leistung die sich aus einem Umstand ergibt, der außerhalb des Einflusses der NIS liegt. Sobald der Umstand wegfällt, hat die NIS ihre Leistung wieder aufzunehmen und ist ein neuer Zeitpunkt für deren Erbringung gem. Punkt 1 oben zu vereinbaren. Als ein solcher befreiender Umstand sind unter anderem, und jeweils nach der NIS alleiniger Beurteilung, anzusehen, erschwerende Wetterverhältnisse wie etwa kräftiger Wind oder Niederschlag, Krieg, Maßnahmen von Behörden, Gesetzesänderungen, Arbeitsmarktkonflikt und Ähnliches. Die NIS hat dem Kunden ohne Verzug mitzuteilen, wenn die NIS die Haftungsbefreiung gemäß Obenstehendem geltend machen will.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der NIS findet deutsches Recht Anwendung. Streitigkeiten, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kunden und der NIS entstehen, werden durch das Amtsgericht in Mannheim in erster Instanz exklusiv entschieden.

Stand: 30.11.2015