Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anbieter, Geltungsbereich, Leistungsgegenstand, Vertragsschluss und Rang
1.1 Anbieter / Kontakt
Diese AGB gelten für Verträge zwischen der NIS - Nordic Industrial Services GmbH, Untere Grüb 1, 69469 Weinheim, Deutschland, vertreten durch den/die Geschäftsführer/in Bernhard Wagner und Karoline Sauer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 718384, USt-IdNr. DE292223880, E-Mail: info@nordic-industrial.com, Telefon: +49 (0) 6204 980 29 75 (nachfolgend "NIS") und dem Auftraggeber (nachfolgend "Kunde").
1.2 Geltungsbereich (B2B)
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Leistungsgegenstand / Leistungsarten / Leistungsabgrenzung
(1) Gegenstand dieser AGB ist die Erbringung von Leistungen durch NIS in den nachfolgenden Kategorien:
(a) "Prüfleistungen": Dichtigkeits- und Sicherheitskontrollen, Messungen sowie Leckortungen an Dächern und/oder zugehörigen Bauteilen einschließlich Dokumentation und Ergebnisprotokoll.
(b) "Safety-Installationen": Planungs-, Liefer-, Montage-, Instandsetzungs- und/oder Prüfleistungen an Absturzsicherungen, Anschlageinrichtungen und Zugangssystemen, soweit diese als werkvertragliche Leistungen im Angebot/Leistungsschein vereinbart werden.
(c) "Abonnement-Leistungen": laufzeitgebundene Dienstleistungen, insbesondere Web-Plattform-/Softwarezugang, Hosting, Monitoring, Support sowie sensorbezogene Services (z.B. Konnektivität und Datenfluss) gemäß Abschnitt B (Ziff. 16 ff.).
(2) Der konkrete Leistungsumfang (insbesondere Ort/Objekt, Methoden, Messumfang, Leistungsbestandteile, Dokumentationsumfang, SLA, ggf. Hardware) ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder dem Leistungsschein.
(3) Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Dies umfasst insbesondere Abdichtungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Dach (außer im Rahmen ausdrücklich beauftragter Safety-Installationen), bauliche Eingriffe (z.B. Öffnen von Dachaufbauten), statische Berechnungen oder rechtsverbindliche Gutachten, soweit diese nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart sind.
(4) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten Prüfleistungen und Abonnement-Leistungen als Dienstleistungen. Safety-Installationen sind in der Regel Werkleistungen. Bei gemischten Aufträgen gelten für die jeweiligen Leistungsteile die hierzu einschlägigen Regelungen dieser AGB.
1.4 Vertragsschluss
(1) Angebote von NIS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, sobald (i) der Kunde ein Angebot von NIS in Textform annimmt, (ii) NIS eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung/Leistungsschein) oder (iii) NIS mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde dies erkennt oder bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt hätte erkennen müssen.
(3) Bestellungen, Leistungsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (E-Mail ausreichend), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.5 Rangfolge der Vertragsdokumente
Stehen Regelungen dieser AGB im Widerspruch zu einem von beiden Parteien unterzeichneten Einzelvertrag (insbesondere Angebot/Auftragsbestätigung/Leistungsschein), geht der Einzelvertrag vor.
2. Leistungszeit, Verzögerung, Unsicherheitseinrede
2.1 NIS erbringt die Leistungen innerhalb der schriftlich vereinbarten Ausführungs- bzw. Leistungszeiten ("Leistungszeit").
2.2 NIS informiert den Kunden unverzüglich, sobald absehbar ist, dass die Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Parteien stimmen sodann ohne schuldhaftes Zögern eine neue Leistungszeit ab.
2.3 Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt. Ein Kündigungsrecht wegen Verzugs besteht jedoch nur, wenn der Verzug den Kunden nicht unerheblich benachteiligt und der Verzug nicht auf höhere Gewalt (Ziff. 11) oder auf eine Pflichtverletzung des Kunden (insbesondere Mitwirkungspflichten nach Ziff. 2) zurückzuführen ist.
2.4 Bestehen nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist NIS berechtigt, die (weitere) Leistung bis zur Stellung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden, Zugang und Arbeitssicherheit
3.1 Der Kunde gewährt NIS freien, ungehinderten und sicheren Zugang zu sämtlichen betroffenen Dachflächen und - soweit erforderlich - zu Technik- und Nebenräumen. Die betroffenen Bereiche sind vor Beginn der Arbeiten von Gegenständen, Laub, Ästen, Geräten und sonstigen Hindernissen freizuhalten.
3.2 NIS übersendet vor Ausführung eine Checkliste zu vorbereitenden Maßnahmen sowie zu vom Kunden bereitzustellenden Hilfsmitteln (z.B. Wasseranschluss bis Dachoberkante). Der Kunde hat die ausgefüllte Checkliste spätestens zwei (2) Werktage vor dem Ausführungstermin zurückzusenden.
3.3 Sind die in der Checkliste genannten Voraussetzungen bei Leistungsbeginn nicht erfüllt und kann NIS deshalb nicht beginnen oder nur eingeschränkt beginnen, ist NIS berechtigt, Wartezeiten pauschal mit EUR 75,00 zzgl. USt. je angefangener Stunde zu berechnen, höchstens jedoch bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Schadens vorbehalten.
3.4 Der Kunde stellt geeignete und ordnungsgemäß montierte Anschlageinrichtungen, Absturzsicherungen und Zugangssysteme bereit. NIS verwendet persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen entsprechend DGUV-Regel 112-198/199 und ist berechtigt, Arbeiten bei unsicheren Verhältnissen zu unterbrechen (Stop-Work-Right).
3.5 Unterbrechungen, Abbrüche und Wiederholungsanfahrten
Unterbrechungen oder Abbrüche, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, fehlender oder unsicherer Arbeitssicherheit, fehlender Zugänge oder nicht bereitgestellter Hilfsmittel), berechtigen NIS, (i) die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Wartezeiten abzurechnen, (ii) notwendige Wiederholungsanfahrten sowie Mehrkosten (z.B. Reise-, Rüst- und Materialkosten) nach Aufwand oder gemäß Angebot zu berechnen und (iii) einen neuen Termin nach Verfügbarkeit zu vereinbaren. Gesetzliche Rechte von NIS, insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
4. Technische Dokumentation und Nutzungsrechte
4.1 Nach Abschluss der Arbeiten fertigt NIS ein Besichtigungs- bzw. Messprotokoll mit den Ergebnissen an und stellt es dem Kunden innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung, sofern nicht im Einzelfall (z.B. bei außergewöhnlichem Auswertungsumfang) eine abweichende Frist vereinbart wird.
4.2 Sämtliche von NIS bereitgestellten Unterlagen und Dokumentationen verbleiben im Eigentum von NIS. NIS räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen internen Verwendung sowie zur Weitergabe an am Projekt beteiligte Dritte (z.B. Planer, Versicherer, Betreiber, Behörden) ein.
4.3 Jede weitergehende Nutzung (z.B. für andere Projekte) bedarf der vorherigen Zustimmung von NIS in Textform.
5. Vergütung, Fälligkeit, Verzug und Leistungseinstellung
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen binnen dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 je Rechnung. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
5.3 Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als drei (3) Monate in Verzug und leistet er trotz angemessener Nachfrist nicht, ist NIS berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
5.4 NIS ist darüber hinaus berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten bzw. einzustellen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis herrührenden Gegenforderungen aufrechnen.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
7. Garantien und Mängelrechte nach Leistungsart (Prüfleistungen vs. Safety-Installationen)
7.1 Eine Garantie wird von NIS nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als "Garantie" bezeichnet und inhaltlich festgelegt wurde. Beschreibungen, Prospektangaben, öffentliche Äußerungen oder Maß- bzw. Leistungsangaben stellen keine Garantien dar, sondern dienen ausschließlich der Leistungsbeschreibung.
7.2 Prüfleistungen (Dichtigkeitskontrollen/Leckortungen)
(1) Prüfleistungen sind dienstvertraglicher Natur. NIS schuldet die fachgerechte Durchführung der Prüfung nach dem vereinbarten Standard sowie die Richtigkeit der Messergebnisse zum Zeitpunkt der Messung unter den jeweiligen Prüfbedingungen.
(2) NIS schuldet bei Prüfleistungen keinen Erfolg in dem Sinne, dass sämtliche Undichtigkeiten aufgefunden werden oder dass künftig keine Undichtigkeiten auftreten.
(3) Ergebnisse und Empfehlungen beruhen auf den zum Prüfzeitpunkt gegebenen Rahmenbedingungen (z.B. Witterung, Zugänglichkeit, Vorbereitungen nach Checkliste). Änderungen dieser Bedingungen können die Aussagekraft nachträglich beeinflussen.
7.3 Safety-Installationen (z.B. Planung, Lieferung, Montage, Instandsetzung)
(1) Für Safety-Installationen gelten die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB (insbesondere Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Rücktritt), ergänzt um die Haftungsregelungen in Ziff. 9.
(2) NIS erbringt Safety-Installationen nach den geltenden gesetzlichen und technischen Regeln (z.B. einschlägige DGUV-Regeln, DIN/EN-Normen), soweit im jeweiligen Angebot/Leistungsschein konkretisiert.
(3) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies umfasst insbesondere fünf (5) Jahre bei Arbeiten an Bauwerken/baulichen Anlagen einschließlich dauerhaft befestigter Anschlageinrichtungen sowie zwei (2) Jahre bei sonstigen Werkleistungen bzw. Sachlieferungen, jeweils beginnend mit Abnahme/Übergabe.
(4) Die ordnungsgemäße Benutzung, regelmäßige Unterweisung der Nutzer sowie wiederkehrende Prüfungen/Inspektionen der Safety-Installationen obliegen dem Kunden, soweit nicht vertraglich von NIS übernommen.
7.4 Gemischte Aufträge
Besteht ein Auftrag aus Prüfleistungen und Safety-Installationen, gelten für die jeweiligen Leistungsteile die entsprechenden Regelungen der Ziff. 6.2 bzw. 6.3. Eine Garantie wird auch in Mischfällen nur gewährt, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart ist.
8. Abbestellung / Stornierung
8.1 Der Kunde kann die Arbeiten bis spätestens fünf (5) Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin kostenfrei abbestellen.
8.2 Bei späterer Abbestellung kann NIS eine angemessene pauschale Entschädigung verlangen. Als Richtwert gilt eine Entschädigung in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Schadens vorbehalten.
8.3 Gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 648 BGB (Werkvertrag: Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen), bleiben unberührt, soweit der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist.
9. Leistungsqualität, Abnahme und Rügeobliegenheiten
9.1 NIS erbringt die Leistungen fachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik sowie nach den im Angebot/Leistungsschein vereinbarten Parametern.
9.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang des Protokolls bzw. der Leistungsdokumentation schriftlich anzuzeigen. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
9.3 Soweit eine Leistung als Werkleistung einzuordnen ist, ist NIS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - weitere Rechte geltend machen.
9.4 Abnahme / Leistungsbestätigung: Soweit Leistungen als Werkleistungen einzuordnen sind, erfolgt die Abnahme durch Unterzeichnung des Protokolls bzw. der Leistungsbestätigung. Die funktionale Inbetriebnahme oder Nutzung gilt als Abnahmeersatz, soweit gesetzlich zulässig. Bei Dienstleistungen gilt das Mess- bzw. Besichtigungsprotokoll als Leistungsbestätigung.
10. Haftung
10.1 NIS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NIS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.4 Eine weitergehende Haftung - insbesondere für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn - ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
10.5 Abseits von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Produkthaftung ist die gesamte Haftung von NIS aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag pro Kalenderjahr auf 100 % der in diesem Jahr gezahlten Netto-Entgelte für die betroffene Leistung begrenzt.
11. Von NIS verursachte Schäden / Freistellung
11.1 Für Beschädigungen, die NIS schuldhaft verursacht, haftet NIS nach Maßgabe der Ziff. 9.
11.2 Für unvermeidbare Begleiterscheinungen der Messung (z.B. Entfernen von Schmutz/organischem Material aus vorhandenen Undichtigkeiten) haftet NIS nicht, es sei denn, NIS hat diese Folgen schuldhaft herbeigeführt.
11.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche geltend, die auf Umständen beruhen, für die NIS nach diesen AGB nicht haftet (z.B. vorbestehende Undichtigkeiten, fehlende Mitwirkung/Arbeitssicherheit, unvermeidbare Begleiterscheinungen), stellt der Kunde NIS von solchen Ansprüchen frei, sofern der Kunde NIS unverzüglich informiert, NIS die erforderliche Unterstützung zur Abwehr gewährt und kein Verschulden von NIS vorliegt.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verspätung, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres Einflussbereichs beruht (z.B. Unwetter/Orkan, außergewöhnliche Niederschläge, Krieg, behördliche Anordnungen, gesetzliche Änderungen, Streik/Aussperrung, flächendeckende Infrastrukturausfälle).
12.2 Die betroffene Partei informiert unverzüglich die andere Partei, trifft zumutbare Schadensminderungs- und Nachholmaßnahmen und nimmt die Leistung wieder auf, sobald dies möglich ist.
12.3 Ein einseitiges Ermessen über das Vorliegen höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
12.4 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage ununterbrochen an und ist die Leistungserbringung hierdurch weiterhin wesentlich beeinträchtigt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen außerordentlich zu kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten; im Voraus gezahlte Entgelte für Zeiträume nach dem Beendigungszeitpunkt werden, soweit angemessen, zeitanteilig erstattet.
13. Immaterialgüterrechte
13.1 Alle Rechte an von NIS entwickelten Prüfmethoden, Messverfahren, Dokumentationen, Berichten und Kennzeichnungen verbleiben bei NIS bzw. deren Lizenzgebern.
13.2 Die Einräumung von Nutzungsrechten richtet sich nach Ziff. 3.2 und 3.3.
14. Vertraulichkeit
14.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen zugänglich werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Gerichtsstand - soweit gesetzlich zulässig - ist der Sitz von NIS (Mannheim). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz; § 38 ZPO bleibt unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend), soweit nicht gesetzlich strengere Formen vorgeschrieben sind.
16.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Teil B - Besondere Bedingungen für Abonnement-Leistungen
17. Begriffe und Geltungsbereich (Abonnements)
17.1 "Abonnement-Leistungen" sind laufzeitgebundene Dienstleistungen von NIS, insbesondere (i) Web-Plattform-/Softwarezugang einschließlich Hosting, (ii) Monitoring und Alarmierung, (iii) Support- und Wartungsleistungen sowie (iv) sensorbezogene Services mit laufender Service-Komponente (z.B. Konnektivität und Datenfluss) und - sofern vereinbart - die Bereitstellung von Sensor-Hardware als Kauf-, Miet- oder Leihgerät.
17.2 Für Abonnement-Leistungen gelten die Bestimmungen dieser AGB insgesamt. Soweit die Ziff. 16 bis 27 ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten, gehen diese im Konfliktfall den Bestimmungen der Ziff. 0 bis 15 vor.
18. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (Abonnements)
18.1 Soweit im Angebot nicht anders bestimmt, beginnt die Erstlaufzeit mit Vertragsschluss oder - sofern später - mit dem im Angebot/Leistungsschein definierten Leistungsbeginn (z.B. Freischaltung der Plattform bzw. Bereitstellung der Sensorik). Die Erstlaufzeit beträgt zwölf (12) Monate.
18.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail genügt) gekündigt wird.
18.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Voraussetzungen und Abwicklung einer außerordentlichen Kündigung regeln Ziff. 23 sowie ergänzend Ziff. 11.4 und Ziff. 19.4.
18.4 Abrechnung bei Kündigung: Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Soweit Entgelte im Voraus gezahlt wurden, werden diese für Zeiträume nach dem Beendigungszeitpunkt zeitanteilig erstattet, sofern und soweit die Kündigung nicht vom Kunden zu vertreten ist und keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
19. Leistungsbeschreibung und Service Level (SLA)
19.1 NIS erbringt die im Angebot/Leistungsschein definierten Abonnement-Leistungen.
19.2 NIS stellt für die Web-Plattform eine monatliche Ziel-Verfügbarkeit von 99 % bereit. Ausgenommen hiervon sind genehmigte Wartungsfenster sowie Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von NIS (insbesondere Fälle höherer Gewalt nach Ziff. 11 und Ziff. 21).
19.3 Planbare Wartungen finden regelmäßig sonntags zwischen 00:00 und 06:00 Uhr (CET/CEST) statt. Außerplanmäßige Sicherheitsupdates können aus wichtigem Grund auch außerhalb dieser Zeiten erfolgen; NIS kündigt solche Maßnahmen nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden vorher in Textform an, soweit dies mit Sicherheitsanforderungen vereinbar ist.
20. Drittanbieter-Leistungen und Selbstbelieferungsvorbehalt
20.1 Teile der Abonnement-Leistungen (z.B. Sensor-Cloud, Konnektivität, Hosting) können ganz oder teilweise durch qualifiziert ausgewählte Drittanbieter erbracht werden.
20.2 NIS bleibt Vertragspartner des Kunden und ist zentrale Ansprechstelle für Abonnement-Leistungen. Soweit Leistungen durch Drittanbieter erbracht werden, gelten die Haftungsregelungen dieser AGB, insbesondere Ziff. 9 und Ziff. 19.5.
20.3 Selbstbelieferungsvorbehalt (eng und transparent): NIS ist berechtigt, Leistungen vorübergehend anzupassen oder auszusetzen, soweit NIS aufgrund nicht zu vertretender Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung durch Drittanbieter an der Leistungserbringung gehindert ist, sofern (i) NIS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, (ii) die Störung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und (iii) NIS den Kunden unverzüglich informiert, zumutbare Ersatzbeschaffung bzw. Substitution versucht und - soweit angemessen - Service-Minderungen bzw. Gutschriften gewährt.
20.4 Dauerhafte Drittanbieter-Störungen (länger als 30 Kalendertage am Stück) berechtigen beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung der betroffenen Abonnement-Leistung. Bereits gezahlte Entgelte werden, soweit angemessen, zeitanteilig erstattet.
20.5 NIS haftet nicht für Drittanbieter-Ausfälle, soweit NIS diese nicht zu vertreten hat. Ziff. 9 bleibt unberührt.
21. Leistungsänderungen (Change und Updates)
21.1 NIS darf Abonnement-Leistungen angemessen weiterentwickeln (z.B. Sicherheits- und Leistungsupdates, Versionsupgrades), sofern hierdurch keine wesentlichen Nachteile für den vereinbarten Kernnutzen entstehen.
21.2 Bei wesentlichen Leistungsänderungen informiert NIS den Kunden mindestens sechs (6) Wochen vorher in Textform. Bei einer nicht nur geringfügigen Verschlechterung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt, das in Textform auszuüben ist.
22. Höhere Gewalt und Ausnahmetatbestände (Abonnements)
22.1 Ergänzend zu Ziff. 11 gelten insbesondere Netz-, Provider- und Cloud-Störungen, DDoS-Angriffe, großflächige Rechenzentrums-Ausfälle, behördliche Eingriffe sowie Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze als Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von NIS.
22.2 Pflichten zu Kommunikation, Minderung, Nachholen und - soweit vereinbart - Service-Credits bleiben bestehen, soweit dies zumutbar und technisch möglich ist.
23. Preise, Abrechnung und Preisanpassung
23.1 Abogebühren sind - sofern nicht anders vereinbart - jeweils jährlich im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Beginnt die Leistungserbringung unterjährig, erfolgt die Erstabrechnung zeitanteilig, sofern dies im Angebot vereinbart ist.
23.2 Ab dem Verlängerungsjahr darf NIS die Entgelte zum Verlängerungsbeginn einmal jährlich anpassen, und zwar im Umfang der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Destatis, Basis 2020=100) im Vorjahr, gedeckelt auf maximal +6 % pro Jahr. Senkungen werden entsprechend weitergegeben. NIS kündigt eine Preisanpassung mindestens sechs (6) Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann der Preisanpassung widersprechen und das Abonnement zum Anpassungszeitpunkt außerordentlich kündigen (Textform).
24. Außerordentliche Kündigung (Abonnements)
24.1 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei wiederholten schweren SLA-Verletzungen, fortdauernder Drittanbieter-Störung nach Ziff. 19.4, gravierenden Sicherheitsvorfällen oder bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung.
24.2 Kündigungen aus wichtigem Grund sind unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform zu erklären.
24.3 Abwicklung: Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die Entgelte bis zum Beendigungszeitpunkt zeitanteilig abgerechnet. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte für Zeiträume nach dem Beendigungszeitpunkt werden zeitanteilig erstattet, soweit der Kündigungsgrund nicht vom Kunden zu vertreten ist.
25. Daten, Datenschutz und Datensicherheit (SaaS/Sensor-Daten)
25.1 Betriebs-, Sensor- und Messdaten des Kunden verbleiben im Eigentum bzw. in der Verfügungsgewalt des Kunden. NIS erhält ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur Vertragserfüllung, Wartung, Qualitätssicherung sowie zur anonymisierten bzw. aggregierten Auswertung erforderlich ist.
25.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung von NIS unter [Link zur Datenschutzerklärung]. Soweit NIS personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
25.3 NIS setzt die Verarbeitung gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag um und informiert den Kunden über wesentliche Änderungen mit angemessener Frist zur Einwendung.
25.4 NIS trifft angemessene, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (u.a. Verschlüsselung ruhender Daten und während der Übertragung, Rollen- und Rechtekonzepte, Protokollierung sowie definierte Backup- und Restore-Ziele).
25.5 Im Beendigungsfall stellt NIS dem Kunden die Kundendaten in einem maschinenlesbaren, üblichen Format bereit. Anschließend erfolgt die Löschung nach Maßgabe vertraglicher und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
26. Einsatz und Austausch von Sensor-Hardware
25.1 Sofern Sensoren nicht verkauft werden, werden sie als Leih- bzw. Mietgeräte überlassen. Der Kunde sorgt für eine sachgemäße Installation und einen sachgemäßen Betrieb nach den Vorgaben von NIS.
26.2 NIS darf technisch gleichwertige oder bessere Sensoren und/oder Kommunikationsmodule bereitstellen, wenn ein Herstellerwechsel oder Lieferengpässe dies erfordern. NIS stellt in diesem Fall die Funktionsgleichwertigkeit sicher.
26.3 Die Hardware-Gewährleistung richtet sich nach dem Angebot; laufende Services richten sich nach Ziff. 18 bis 22.
26.4 Für den permanenten Betrieb fremder Sensor-Backends übernimmt NIS keine Beschaffungsgarantie. Es gelten Ziff. 19 (Selbstbelieferung) und Ziff. 21 (Höhere Gewalt/Ausnahmetatbestände).
26.5 Bis zur vollständigen Zahlung aller aus dem konkreten Liefergeschäft geschuldeten Beträge bleibt gelieferte Sensor-Hardware im Eigentum von NIS. Verarbeitung oder Einbau erfolgen für NIS im Sinne von § 950 BGB, ohne NIS zu verpflichten. Der Kunde tritt Forderungen aus Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Bruttorechnungswerts an NIS ab; NIS nimmt die Abtretung an.
25.6 Bei miet- oder leihweise überlassener Hardware bleibt diese Eigentum von NIS. Der Kunde hat die Hardware pfleglich zu behandeln und darf sie nicht verpfänden oder übereignen. Verlust oder Beschädigung ersetzt der Kunde zum Zeitwert.
26.7 Versendet NIS Sensor-Hardware an den Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Liefer- und Versandkosten trägt der Kunde, sofern nicht abweichend vereinbart.
27. Abrechnungs-, Mess- und Nutzungsdaten
27.1 Der Kunde gestattet NIS, aggregierte Nutzungsdaten (z.B. Uptime, Event-Zähler) zur Abrechnung, zur SLA-Messung und zur Qualitätssicherung zu erheben und zu verarbeiten. Personenbezogene Bezüge werden, wo möglich, minimiert bzw. pseudonymisiert.
28. Kommunikation und Form
28.1 Kündigungen, Preisanpassungsmitteilungen, SLA-Berichte und Drittanbieter-Mitteilungen können in Textform (E-Mail) erfolgen.
28.2 Fristen beginnen mit Zugang der jeweiligen Erklärung in der Sphäre des Empfängers.
28.3 Operative Service-Mitteilungen erfolgen an die vom Kunden benannten E-Mail-Kontakte. Der Kunde hält diese Ansprechpartner und Kontaktdaten aktuell.